§ 42 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 3 – Apothekerliche Weiterbildung
§ 42 HBKG – Apothekerliche Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Die Apothekerkammer bestimmt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.
Praktische Pharmazie,
- 2.
Theoretische Pharmazie,
- 3.
Arzneimittelinformation,
- 4.
Methodisch-technische Pharmazie,
- 5.
Ökologie
oder in Verbindung dieser Fachrichtungen. Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete angehören.