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§ 42 GnO NW
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → 2. – Strafausstand

Titel: Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GnO NW
Gliederungs-Nr.: 321
Normtyp: Gesetz

§ 42 GnO NW – Ermittlungen vor der Entscheidung über die Bewilligung von Strafausstand

(1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Strafausstand sind um Stellungnahme zur Gnadenfrage zu ersuchen

  1. a)
    die Staatsanwaltschaft, falls sie nicht selbst Gnadenbehörde ist,
  2. b)
    der Leiter der Vollzugsanstalt, falls der Verurteilte eine Freiheitsstrafe verbüßt. Im Übrigen bestimmt die Gnadenbehörde Art und Umfang der Ermittlungen, für die § 11 gilt.

(2) Sind bereits aus anderem Anlass Ermittlungen zur Gnadenfrage durchgeführt worden, die eine Entscheidung über die Gewährung von Strafausstand ermöglichen, so kann die Gnadenbehörde diese Entscheidung treffen, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen und ohne erneut die Stellungnahmen nach Absatz 1 einzuholen.