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§ 42 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Bundesrecht

Unterabschnitt 3 – Schutzmaßregeln bei Geflügelpest → Teil 2 – Nach amtlicher Feststellung

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GflPestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 GflPestV – Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge

Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit

  1. 1.

    sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und

  2. 2.

    die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten werden.

Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.