§ 42 GflPestV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Bundesrecht
Unterabschnitt 3 – Schutzmaßregeln bei Geflügelpest → Teil 2 – Nach amtlicher Feststellung
§ 42 GflPestV – Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit
- 1.
sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und
- 2.
die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten werden.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.