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§ 42 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 GemHVO – Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art

(1) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen.

(2) Soweit eine nach dem Steuerrecht zulässige Abschreibungsmethode angewandt werden soll und steuerlich ebenso verfahren wird, ist diese Abschreibungsmethode in Abweichung von § 35 zulässig.

(3) Von der Zuschreibung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 kann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.

(4) Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung für die Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass daran die steuerliche Anerkennung der erfolgsneutralen Behandlung der Ertragszuschüsse gebunden ist. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands.

(5) Forderungen und Verbindlichkeiten können mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abgezinst werden. Dies gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten,

  1. 1.
    deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
  2. 2.
    die verzinslich sind oder
  3. 3.
    die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen. Rückstellungen für Verpflichtungen können mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abgezinst werden; Satz 2 gilt sinngemäß.