§ 42 GO LSA, Rechtsstellung der Gemeinderäte
(1) Die Gemeinderäte üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Kein Bürger darf gehindert werden, sich um das Amt eines Gemeinderates zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig. Dies gilt auch für den Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Mandats. Dem Gemeinderat ist die erforderliche freie Zeit für seine Tätigkeit zu gewähren.
(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, ohne der Unterstützung durch andere Mitglieder des Gemeinderates zu bedürfen. Ihm muss durch den Bürgermeister Auskunft erteilt werden.
(4) Die Gemeinderäte sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderates, denen sie nicht als Mitglieder angehören, als Zuhörer teilzunehmen. In diesem Fall steht ihnen kein Anspruch auf Auslagenersatz, Ersatz des Verdienstausfalles und Aufwandsentschädigung zu.
