Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wahlvorschläge

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 GLKrWO – Niederschrift über die Aufstellungsversammlung

(1) Die Niederschrift können auch sich bewerbende Personen unterzeichnen, wenn sie an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben.

(2) Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:

  1. 1.

    die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,

  2. 2.

    Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,

  3. 3.

    die Zahl der teilnehmenden Personen,

  4. 4.

    bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,

  5. 5.

    der Verlauf der Aufstellungsversammlung,

  6. 6.

    das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,

  7. 7.

    die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,

  8. 8.

    auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.

(3) Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.