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§ 42 DG LSA
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 5 – Vorverfahren

Titel: Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: DG LSA
Gliederungs-Nr.: 2031.3
Normtyp: Gesetz

§ 42 DG LSA – Widerspruchsbescheid

(1) Der Widerspruchsbescheid wird von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten von dem nach § 80 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für die diesen zugeordneten Beamten übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 2 zu treffen, bleibt unberührt.