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§ 42 BremVwVfG
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Landesrecht Bremen

Teil III – Verwaltungsakt → Abschnitt 1 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes

Titel: Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVfG
Gliederungs-Nr.: 202-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 42 BremVwVfG – Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.