Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Abschnitt XII – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42 BremFiG – Bestehende Pachtverträge, Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine
(1) Auf Pachtverträge, deren Laufzeit vor Verkündung dieses Gesetzes begonnen hat, finden die Vorschriften über Fischereipacht keine Anwendung.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes ausgestellten Fischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Ihre Verlängerung ist ausgeschlossen.
(3) Personen mit Hauptwohnung im Lande Bremen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ununterbrochen im Besitz eines Fischereischeins waren, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung auszustellen.
(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültigen Fischereierlaubnisscheine gelten vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Sind sie unbefristet oder für länger als drei Jahre erteilt worden, erlöschen sie spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.