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§ 42 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt XII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 BremFiG – Bestehende Pachtverträge, Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine

(1) Auf Pachtverträge, deren Laufzeit vor Verkündung dieses Gesetzes begonnen hat, finden die Vorschriften über Fischereipacht keine Anwendung.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes ausgestellten Fischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Ihre Verlängerung ist ausgeschlossen.

(3) Personen mit Hauptwohnung im Lande Bremen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ununterbrochen im Besitz eines Fischereischeins waren, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung auszustellen.

(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültigen Fischereierlaubnisscheine gelten vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Sind sie unbefristet oder für länger als drei Jahre erteilt worden, erlöschen sie spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.