§ 42 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Berufsgerichtsbarkeit
§ 42 BremArchG – Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
(2) Die Vertreter der Architektenkammer und der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Hauptverhandlung ihre Auffassung darzulegen und ebenfalls Anträge zu stellen.