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§ 42 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil III – Wahlen, Bestellungen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 42 BayLTGeschO – Wahl Vorschläge und Durchführung der Wahl

(1) Für die Wahlen gelten folgende Regeln:

  1. 1.

    Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied des Landtags gemacht werden.

  2. 2.

    Die Wahl findet geheim statt.

  3. 3.

    Für die Geheimhaltung ist durch Bereitstellung von Namenskarten und amtlichen Stimmzetteln Sorge zu tragen.

  4. 4.

    Es werden getrennte Urnen für die Namenskarten und für die Stimmzettel bereitgestellt.

  5. 5.

    Namenskarte und Stimmzettel sind im Beisein der oder des Stimmberechtigten von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer bzw. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landtagsamts in die jeweilige Urne zu werfen.

(2) Die Vollversammlung kann von geheimer Wahl Abstand nehmen, es sei denn, ein Drittel der Mitglieder widerspricht.

(3) Die Wahl erfolgt durch eindeutige und unmissverständliche Kennzeichnung des Stimmzettels.