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§ 42 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht

5. Abschnitt – Sondervorschriften über die Untersuchung der Fahrzeuge

Titel: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOKraft
Gliederungs-Nr.: 9240-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 BOKraft – Außerordentliche Hauptuntersuchungen

(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch vorzulegen.

(2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Ist für einen Kraftomnibus die Übereinstimmung mit dieser Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt worden und bestätigt deren Inhaber dies durch Vermerk im Prüfbuch, kann die außerordentliche Hauptuntersuchung unterbleiben.