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§ 42 BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 4 – Sonstiges

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 BLV – Laufbahnwechsel

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) 1Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

  1. 1.

    im einfachen Dienst drei Monate,

  2. 2.

    im mittleren Dienst ein Jahr und

  3. 3.

    im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate

nicht unterschreiten darf. 2Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

Zu § 42: Geändert durch V vom 18. 1. 2017 (BGBl I S. 89).