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§ 42 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Ausführung der Strafprozessordnung (StPO) → Zweiter Abschnitt – Ausführung der Strafprozessordnung im übrigen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 42 AGGVG – Gerichtsärzte

(1) Gerichtsärzte im Sinne des § 87 Abs. 2 StPO sind die Amtsärzte der Gesundheitsämter für deren Bezirk. Weitere gerichtsärztliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann das Sozialministerium den Gesundheitsämtern im Benehmen mit dem Justizministerium übertragen.

(2) Anderen Ärzten können bestimmte gerichtsärztliche Aufgaben der Amtsärzte für bestimmte Gerichtsbezirke übertragen werden, soweit sie die erforderliche Sachkunde besitzen. Zuständig ist das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium sowie, wenn der Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht, im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

(3) Die Dienstaufsicht über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ärzte steht in gerichtsärztlichen Angelegenheiten dem Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium sowie, wenn der Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht, im Benehmen mit der obersten Dienstbehörde zu.

(4) Vorschriften über das gerichtsärztliche Verfahren erlässt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium.