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§ 427 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht

Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

Titel: Strafprozessordnung (StPO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 427 StPO – Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren

(1) 1Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. 2Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlass des Strafbefehls an.

(2) 1Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. 2Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.

Zu § 427: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).