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§ 41a ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Kosten, Wahlstatistik, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 41a ThürKWG – Übergangsregelungen

(1) Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes bereits der Wahltag festgesetzt worden ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Verfahren zur Abwahl nach § 28 Abs. 6 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in denen bereits der Tag der Abwahl, sowie für Bürgerbegehren nach § 17 ThürKO, in denen bereits der Beginn der Sammlungsfrist nach § 17 Abs. 3 Satz 9 ThürKO festgesetzt worden ist.

(2) Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes bereits ein Wahltag festgesetzt war, ist § 18 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Datenschutz- Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU bereits der Wahltag festgesetzt worden ist, sind die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetzes EU geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Für Wahlverfahren nach diesem Gesetz, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes bereits der Wahltag festgesetzt worden ist, ist § 24 Abs. 2 in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.