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§ 41 VwVGBbg
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Schlussvorschriften

Titel: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VwVGBbg
Gliederungs-Nr.: 201-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 VwVGBbg – Übergangsvorschrift

Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, werden nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen durchgeführt.