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§ 41 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. – Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Nr. 4)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 VerfGHG – Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zu Gunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag oder nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten oder Lebenspartners oder eines seiner Verwandten der auf- oder absteigenden Linie oder eines seiner Geschwister unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Strafprozessordnung statt. In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angegeben werden. Er ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes einzureichen. Durch den Antrag wird die Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt.

(2) Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung.

(3) In der erneuten Verhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung auf Freisprechung zu erkennen.

(4) Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden.