Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 2 und 3 (Wahlprüfung)

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 VerfGHG – Beteiligte

Am Wahlprüfungsverfahren sind beteiligt

  1. 1.
    der Einsprechende,
  2. 2.
    die betroffenen Bewerber, Abgeordneten, Bezirksverordneten, Vertrauensmänner oder Fraktionen,
  3. 3.
    der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der zuständige Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung,
  4. 4.
    die Senatsverwaltung für Inneres,
  5. 5.
    der Landeswahlleiter,
  6. 6.
    der zuständige Bezirkswahlleiter.

Die Beteiligten sind spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin zu laden. Sie haben ein selbstständiges Antragsrecht.