§ 41 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Berlin
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 14 Nr. 2 und 3 (Wahlprüfung)
§ 41 VerfGHG – Beteiligte
Am Wahlprüfungsverfahren sind beteiligt
- 1.der Einsprechende,
- 2.die betroffenen Bewerber, Abgeordneten, Bezirksverordneten, Vertrauensmänner oder Fraktionen,
- 3.der Präsident des Abgeordnetenhauses oder der zuständige Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung,
- 4.die Senatsverwaltung für Inneres,
- 5.der Landeswahlleiter,
- 6.der zuständige Bezirkswahlleiter.
Die Beteiligten sind spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstermin zu laden. Sie haben ein selbstständiges Antragsrecht.