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§ 41 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 2 (abstrakte Normenkontrolle)

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 VerfGGBbg – Inhalt der Entscheidung

Kommt das Verfassungsgericht zu der Überzeugung, dass eine beanstandete Rechtsnorm mit der Verfassung unvereinbar ist, stellt es diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm in seiner Entscheidung fest. Sind weitere Bestimmungen desselben Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann die Entscheidung auf diese Bestimmungen erstreckt werden.