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§ 41 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweites Kapitel – Entscheidungen nach Artikel 63 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 41 VerfGHG NRW – Hauptverhandlung

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Zur Verhandlung ist der Angeklagte zu laden. Er ist dabei darauf hinzuweisen, dass ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund entfernt.