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§ 41 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 UG – Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Bediensteten finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.

(2) Die Vorschrift des § 119 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Universität eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa § 78 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Wird eine Beamtin/ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zur Vertretungsprofessorin/zum Vertretungsprofessor, zur Gastwissenschaftlerin/zum Gastwissenschaftler oder zur Lehrbeauftragten/zum Lehrbeauftragten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, ist die Beamtin/der Beamte abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung nicht entlassen, wenn sie/er zur Wahrnehmung der Tätigkeit beurlaubt wird.

(3) Der Erholungsurlaub der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden. Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten regelt die Universität durch Ordnung mit Zustimmung des Universitätspräsidiums. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.

(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.

(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin/des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.
  2. 2.
    Beurlaubung zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 31 des Abgeordnetengesetzes vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Oktober 2005 (Amtsbl. S. 1786), in der jeweils geltenden Fassung, in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 90 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3.
    Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. 4.
    Grundwehr- und Zivildienst oder
  5. 5.
    Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Februar 1986 (Amtsbl. S. 200), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), in der jeweils geltenden Fassung oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 und 7 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1994 (Amtsbl. S. 667), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), in der jeweils geltenden Fassung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. 1.
    Teilzeitbeschäftigung,
  2. 2.
    Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nr. 2 genannten Landesgesetze oder
  3. 3.
    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte,

wenn die Ermäßigung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(6) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung öder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322; 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 bis 6 und 14 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, soweit sie nicht anderweitigen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.