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§ 41 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThürSchulG – Schulnetzplanung

(1) Schulnetzpläne werden von den Schulträgern im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet in der Regel alle fünf Jahre aufgestellt und fortgeschrieben. In den Plänen werden der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulstandort ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Schulbezirke, Einzugsgebiete oder Einzugsbereiche sie gelten sollen. Satz 3 gilt für die Festlegung von Netzwerkbereichen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 entsprechend. Die Schulträger berücksichtigen bei ihrer Planung das örtliche Angebot von Schulen in freier Trägerschaft. Die Pläne müssen sowohl die langfristige Zielplanung, insbesondere zum weiteren Ausbau des gemeinsamen Unterrichts, als auch die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge ihrer Verwirklichung enthalten. In die Pläne müssen die Möglichkeiten der Kooperation von Förderschulen mit anderen Schularten und Schulformen aufgenommen werden. Die Pläne sind mit den benachbarten Schulträgern abzustimmen.

(2) Schulen sollen eine Größe haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb). Für allgemein bildende Schulen gelten die §§ 41a bis 41e. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die berufsbildenden Schulen durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Mindest- und Höchstschülerzahlen für Schulen, Klassen und Kurse zu bestimmen sowie

  2. 2.

    die Voraussetzungen, unter denen von den nach Nummer 1 erteilten Vorgaben abgewichen werden darf,

zu regeln.

(3) Die Schulnetzplanung soll ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern, die Grundlage für einen langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen und den Planungsrahmen für ein ausgeglichenes Bildungsangebot in Thüringen berücksichtigen. Es soll darauf hingewirkt werden, die Schulnetz- und die Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten. Für das Angebot nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 findet Satz 1 keine Anwendung.

(4) Die Schulnetzpläne sowie ihre Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums. Diese ist zu versagen, wenn der vorgelegte Plan den in den Absätzen 1 bis 3 sowie den in den §§ 41a bis 41e genannten Anforderungen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Schulnetzplänen auch unter Erteilung von Auflagen zustimmen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Aufstellung und Fortschreibung der Schulnetzpläne sowie zu deren Zustimmung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) Die Schulnetzpläne können bei den Schulträgern, für deren Gebiet sie gelten, eingesehen werden.