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§ 41 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 ThürKWO – Zählung der Stimmen bei der Wahl der Bürgermeister, der Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeister, des Landrats

(1) Wurden für die Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, gilt für die Zählung der Stimmen § 39 entsprechend mit den Maßgaben, dass die Stimmabgabe auch dann offensichtlich ungültig ist, wenn der Wähler mehr als eine Stimme vergeben hat; die Stimmzettel werden nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen sortiert und jeweils gezählt und die erreichte Stimmenzahl wird für jeden Wahlvorschlag in die Wahlniederschrift eingetragen.

(2) Wurde für die Wahl ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen, gilt für die Zählung der Stimmen § 40 mit der Maßgabe, dass die Stimmabgabe auch dann offensichtlich ungültig ist, wenn der Wähler mehr als eine Stimme vergeben hat.