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§ 41 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Zweiter Unterabschnitt – Geschäftsgang

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThürKO – Sitzungsleitung

Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Gemeinderats Gemeinderatsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.