Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Fünfter Unterabschnitt – Die Weiterbildung der Tierärzte

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThürHeilBG – Bezeichnungen

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Theoretische Veterinärmedizin,
  2. 2.
    Tierhaltung und Tierschutz,
  3. 3.
    Lebensmittel- und Fleischhygiene,
  4. 4.
    Klinische Veterinärmedizin,
  5. 5.
    Zuchthygiene,
  6. 6.
    Tierseuchenbekämpfung,
  7. 7.
    Tierhygiene

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Abweichend von § 26 Abs. 2 darf die Bezeichnung "Allgemeine Veterinärmedizin" nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. § 32 Abs. 1 findet auf Tierärzte keine Anwendung.