§ 41 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Fünfter Unterabschnitt – Die Weiterbildung der Tierärzte
§ 41 ThürHeilBG – Bezeichnungen
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Landestierärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.Theoretische Veterinärmedizin,
- 2.Tierhaltung und Tierschutz,
- 3.Lebensmittel- und Fleischhygiene,
- 4.Klinische Veterinärmedizin,
- 5.Zuchthygiene,
- 6.Tierseuchenbekämpfung,
- 7.Tierhygiene
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".
(3) Abweichend von § 26 Abs. 2 darf die Bezeichnung "Allgemeine Veterinärmedizin" nicht neben der Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" geführt werden. Die Bezeichnung "Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. § 32 Abs. 1 findet auf Tierärzte keine Anwendung.