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§ 41 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Abschlussentscheidung

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThürDG – Disziplinarklage

Wird das Disziplinarverfahren nicht durch Einstellung oder Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen, ist zur Verhängung einer Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Bei Beamten wird die Disziplinarklage durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 14 Abs. 2 zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis durch Verwaltungsvorschrift auf nachgeordnete Behörden übertragen; die Verwaltungsvorschrift ist im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen. § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.