§ 41 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Zweiter Unterabschnitt – Eintritt in den Ruhestand
§ 41 ThürBG – Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (1)
(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:
- 1.Staatssekretäre,
- 2.den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes,
- 3.den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz,
- 4.(weggefallen)
- 5.die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
- 6.den Ausländerbeauftragten beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
- 7.den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit,
- 8.den Sprecher der Landesregierung,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).