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§ 41 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Teil – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 StrWG-MV – Unterhaltung der Kreuzung mit Gewässern

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlage auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder auf Verlangen, soweit ihm dies zumutbar ist, abzulösen. § 40 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Wird im Falle des § 39 Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder auf Verlangen, soweit ihm dies zumutbar ist, abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind abzurechnen. § 40 Abs. 7 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Kostentragung auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.

(4) Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu bestimmen, welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage gehören sowie die Berechnung und Zahlung von Ablösebeträgen nach Absatz 1.