§ 41 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 2. Abschnitt – Personalkosten
§ 41 SchoG – Grundsatz
(1) Das Land trägt bzw. entartet die Personalkosten ihr Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte der öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband ist; dies gilt nicht für Personalkosten kommunaler Schulträger aus Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 1960 eingetreten sind.
(2) Für die Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler, die zum Schulbesuch nicht fähig sind, gilt Absatz 1 erster Halbsatz entsprechend.