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§ 41 SächsJAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJAPO
Gliederungs-Nr.: 305-1.1/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 SächsJAPO – Ausbildungszeugnisse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 9. Oktober 2021 durch § 67 Satz 2 der Verordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124)

(1) Über die praktische Ausbildung in den Stationen erstellen die Ausbilder ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen des Rechtsreferendars mit einer Note und Punktzahl entsprechend der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung bewertet werden. Wurde ein Rechtsreferendar in einer Station von mehreren Ausbildern ausgebildet, erstellt das Zeugnis für die gesamte Station der letzte Ausbilder; die früheren Ausbilder fertigen hierzu Beiträge. Der jeweilige Ausbildungsleiter kann die Zeugniserteilung auf sich übertragen.

(2) Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für jeden ihnen zugewiesenen Rechtsreferendar ein Zeugnis zu erstellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Das Zeugnis ist spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung dem Oberlandesgericht vorzulegen. Es ist dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen.

(4) Soweit eine Ausbildung an einer Station nach § 36 Abs. 3 oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis vorzulegen.