§ 41 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 5 – Katastrophenschutz
§ 41 SächsBRKG – Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz
(1) Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz verpflichten sich gegenüber den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten freiwillig für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz.
(2) Wehrpflichtige Helfer oder Helfer, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, werden Helfern nach Absatz 1 gleichgestellt, so weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.