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§ 41 SächsAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SächsAbgG,SN
Gliederungs-Nr.: 110-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 SächsAbgG – Übergangsregelungen zum Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 - HBG 2015/2016)

(1) § 14b Absatz 2 gilt für die Mitglieder des Landtages, die in der 5.Wahlperiode erstmals dem Landtag angehörten, mit der Maßgabe, dass der Steigerungssatz für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der 5. Wahlperiode 3,0 vom Hundert beträgt.

(2) Mitglieder des Landtages, für die in der 6. Wahlperiode Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a besteht, erhalten auf Antrag eine Versorgung nach § 13 Absatz 2, §§ 14b bis 19. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2015 beim Präsidenten zu stellen. Der Anspruch nach Satz 1 besteht ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats und kann gegen Erstattung bereits ausgezahlter Vorsorgebeiträge rückwirkend für den Zeitraum bis zum Beginn der 6. Wahlperiode geltend gemacht werden.