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§ 41 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung → 2. Titel – Wasserwirtschaftliche Planung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 SWG – (zu § 83 WHG)
Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplanes.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich ein Bewirtschaftungsplan bezieht, werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplanes einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(4) Entwürfe eines Bewirtschaftungsplanes werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht, vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht. Auf Antrag wird vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfs kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Stellung genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den zu aktualisierenden Bewirtschaftungsplan nach § 40 Abs. 5 dieses Gesetzes.