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§ 41 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Kosten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 SSchO

(1) Im Schlichtungsverfahren wird je eine Gebühr in Höhe von 20 Euro für die Beantragung des Schlichtungsverfahrens oder des Sühneversuchs und für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so wird nur eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.

(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles können die Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 auf jeweils höchstens 40 Euro, diejenige nach Absatz 1 Satz 2 auf höchstens 60 Euro erhöht werden.

(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so werden die Gebühren nur einmal erhoben.

(4) Von der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies nach den Verhältnissen des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen angemessen erscheint.