Gesetze

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§ 41 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 SKHG – Verzinsung

Rückzahlungsansprüche sind mit ihrer Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert zu verzinsen.