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§ 41 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Fischartenschutz und Schutz dir Fischbestände

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 SFischG – Schonbezirke

(1) Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:

  1. 1.

    Gewässerteile, die für den Fischwechsel von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

  2. 2.

    Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),

  3. 3.

    Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer einer Woche öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Offenlegung sind von den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen.Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 , können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen, das Windsurfen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.

(3) Schonbezirke sind örtlich durch die Ortspolizeibehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.