Gesetze

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§ 41 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 SAWG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und technischen Richtlinien erlässt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.