§ 41 RennwLottDV
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Bundesrecht
B. – Steuerrechtlicher Teil → V. – Online-Pokersteuer
§ 41 RennwLottDV – Anzeigepflichten
(1) Wer Online-Poker im Sinne des § 46 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
- 1.
Name,
- 2.
Gewerbe,
- 3.
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,
- 4.
Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und
- 5.
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.
(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.