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§ 41 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 PersVG – Ausschluss von Beiträgen

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Dienstkräften keine Beiträge erheben oder annehmen.