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§ 41 PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Bundesrecht

Kapitel 7 – Besondere Beurkundungen → Abschnitt 2 – Familienrechtliche Beurkundungen

Titel: Personenstandsgesetz (PStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PStG
Gliederungs-Nr.: 211-9
Normtyp: Gesetz

§ 41 PStG – Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

(1) 1Die Erklärung, durch die

  1. 1.

    Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen,

  2. 2.

    ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,

  3. 3.

    ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt,

  4. 4.

    Ehegatten nach der Eheschließung ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,

kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. 2Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung des Kindes oder der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken.

(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. 2Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 4Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

Zu § 41: Geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2522).