§ 41 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt X – Schlussbestimmungen
§ 41 LWaldG – Befreiungen
Die zuständige Forstbehörde kann auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Befreiungen erteilen, wenn
- 1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen oder
- 2.
ein überwiegendes öffentliches Interesse die Befreiung erfordert.