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§ 41 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Schlussbestimmungen

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 LWaldG – Befreiungen

Die zuständige Forstbehörde kann auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Befreiungen erteilen, wenn

  1. 1.

    die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen oder

  2. 2.

    ein überwiegendes öffentliches Interesse die Befreiung erfordert.