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§ 41 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Durchführung der Abstimmung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 LWO – Wahlkabinen

(1) In jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.

(2) In den Wahlkabinen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.