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§ 41 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 1 – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 41 LWG – Anzeigepflicht

Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebs für die öffentliche Trinkwasserversorgung hat der Betreiber unverzüglich nach Aufstellung des Planes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, welche die technischen Grundzüge der Anlage oder der Änderungen erkennen lassen. Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf die Errichtung oder wesentliche Änderung Regelungen treffen, um schädliche Gewässerveränderungen zu verhüten oder auszugleichen, oder um sicherzustellen, dass die Aufbereitungsanlagen entsprechend den Anforderungen des § 40 errichtet, geändert und betrieben werden.