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§ 41 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Gemeingebrauch und Sondernutzung → 2. Abschnitt – Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LStrG – Sondernutzung

(1) Der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Sie entscheidet darüber im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast.

(2) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Kinder, Personen mit Kleinkindern oder behinderte oder alte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen. Er hat auf Verlangen der Straßenbaubehörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern. Bei Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis sowie bei Einziehung der Straße kann der Träger der Straßenbaulast auf Kosten des Erlaubnisnehmers die Anlagen entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen oder von dem Erlaubnisnehmer diese Maßnahme innerhalb angemessener Frist verlangen. Der Träger der Straßenbaulast hat Anspruch auf angemessene Vorschüsse und Sicherheiten.

(4) Der Erlaubnisnehmer hat die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den gesetzlichen Vorschriften, den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.

(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine gemäß Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

(6) Der Erlaubnisnehmer hat, wenn die Erlaubnis auf Widerruf erteilt ist, gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(7) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren (§ 47) sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(8) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.