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§ 41 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 41 LMedienG – Medienrat

(1) Der Medienrat setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    einem Vertreter der evangelischen Landeskirchen,

  2. 2.

    einem Vertreter der römisch-katholischen Kirche,

  3. 3.

    einem Vertreter der israelitischen Religionsgemeinschaften,

  4. 4.

    einem Vertreter der Freikirchen,

  5. 5.

    einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Baden-Württemberg,

  6. 6.

    einem Vertreter des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands, Landesverband Baden-Württemberg,

  7. 7.

    einem Vertreter des Beamtenbundes Baden-Württemberg,

  8. 8.

    einem Vertreter der kommunalen Landesverbände,

  9. 9.

    einem Vertreter des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertages,

  10. 10.

    einem Vertreter des baden-württembergischen Handwerkstags,

  11. 11.

    einem Vertreter, der von dem Landesverband der baden-württembergischen Industrie und der Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände benannt wird,

  12. 12.

    einem Vertreter, der von dem Landesverband der freien Berufe Baden-Württemberg und dem Bund der Selbstständigen, Landesverband Baden-Württemberg, benannt wird,

  13. 13.

    einem Vertreter, der von dem Südwestdeutschen Zeitschriftenverlegerverband e.V. und dem Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V. benannt wird,

  14. 14.

    einem Vertreter der Journalistenverbände,

  15. 15.

    einem Vertreter des Landesmusikrats Baden-Württemberg,

  16. 16.

    einem Vertreter des Landeselternbeirats,

  17. 17.

    einem Vertreter des Landesfamilienrats Baden-Württemberg,

  18. 18.

    einem Vertreter des Landesfrauenrats Baden-Württemberg,

  19. 19.

    einem Vertreter der Aktion Jugendschutz,

  20. 20.

    einem Vertreter der Sportverbände,

  21. 21.

    einem Vertreter der Jugendverbände,

  22. 22.

    einem Vertreter der Bauernverbände,

  23. 23.

    einem Vertreter des Deutschen Bundeswehrverbandes,

  24. 24.

    einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Baden-Württemberg,

  25. 25.

    einem Vertreter, der von den Schriftstellerorganisationen, dem Bühnenverein und der Bühnengenossenschaft benannt wird,

  26. 26.

    einem Vertreter der Informationstechnischen Gesellschaft,

  27. 27.

    einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e.V.,

  28. 28.

    einem Vertreter, der von den Landesrektorenkonferenzen der Universitäten, der Kunsthochschulen, der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen benannt wird.

(2) Jede Fraktion im Landtag entsendet einen Vertreter. Vier weitere Vertreter werden auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen vom Landtag im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (Sainte-Laguë/Schepers) gewählt.

(3) Die Organisationen nach Absatz 1 und der Landtag benennen dem Vorstand innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist die jeweiligen Vertreter. Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Der Vorstand stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. Soweit mehrere Organisationen einen gemeinsamen Vertreter entsenden, benennen sie diesen dem Vorstand durch gemeinsame Erklärung. Kommt ein Einvernehmen zwischen den Organisationen nicht zu Stande, so schlagen die betreffenden Organisationen jeweils einen Kandidaten innerhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist vor. Der für Rundfunkfragen zuständige Ausschuss des Landtags wählt aus den vorgeschlagenen Kandidaten den zu entsendenden Vertreter aus. Im Übrigen verringert sich die Zahl der Mitglieder des Medienrats entsprechend, soweit und solange Organisationen oder der Landtag keine Vertreter benennen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Medienrats dauert fünf Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Medienrats. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats weiter.

(5) Scheiden Vertreter vorzeitig aus, sind für den Rest der Amtszeit Nachfolger von den entsendenden Organisationen oder dem Landtag zu benennen; Absatz 3 gilt entsprechend. Diese können die von ihnen benannten Vertreter bei deren Ausscheiden aus den entsprechenden Organisationen oder dem Landtag abberufen.