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§ 41 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 5 – Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 41 LKWG M-V – Folgen der Feststellung

(1) Eine Feststellung nach § 40 Absatz 1 bis 4 hat erst dann Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Person, wenn sie unanfechtbar geworden ist.

(2) Amts- oder Mitwirkungshandlungen der betroffenen Person, die vor der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach § 40 vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt. Wahlen des Landtages oder der kommunalen Vertretung in der konstituierenden Sitzung sind auf Verlangen eines Mitgliedes zu wiederholen, wenn das Ergebnis der Wahlprüfung Auswirkungen auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann; für alle anderen Beschlüsse gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder entscheiden, dass die betroffene Person bis zur Unanfechtbarkeit der Feststellung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen darf. Das Landesverfassungsgericht kann auf Antrag der oder des Betroffenen diesen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern des Landtages eine Anordnung nach Satz 1 treffen.

(4) Wird eine Wahl im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt, bleiben die Mitglieder des Landtages oder der kommunalen Vertretung bis zur Wiederholungswahl im Amt. Gleiches gilt für Wahlkreisabgeordnete, wenn eine Landtagswahl in einem Wahlkreis für ungültig erklärt wird.