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§ 41 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 41 LJG-NRW – Gerichtliches Nachverfahren

Ist in dem Vorverfahren eine gütliche Einigung nicht zu Stande gekommen, so kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden ist, Klage erheben.