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§ 41 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Bußgeldvorschriften

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LEG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ohne die erforderliche Verleihung oder Erlaubnis eine Eisenbahn baut oder betreibt (§§ 2 Absatz 1, 34 Absatz 1),
  2. 2.
    Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebs vornimmt, ohne dass zuvor der Inhalt des verliehenen Rechts (§ 2 Absatz 2) oder der Inhalt der Erlaubnis (§ 34 Absatz 1) geändert worden ist,
  3. 3.
    neue Anlagen baut, bestehende ändert oder erweitert, ohne dass der Plan nach § 14 Absatz 1 vorher festgestellt oder eine Genehmigung nach § 14 Absatz 2 erteilt worden ist,
  4. 4.
    den Betrieb ohne vorherige Zustimmung eröffnet (§ 23 Absatz 2),
  5. 5.
    das Unternehmen oder den Betrieb ohne Genehmigung auf einen anderen überträgt (§ 25 Absatz 1),
  6. 6.
    Tarife ohne Genehmigung einführt, ändert oder aufhebt (§ 27 Absatz 1),
  7. 7.
    Reisezugfahrpläne und ihre Änderungen nicht rechtzeitig mitteilt (§ 29 Satz 1),
  8. 8.
    eine nachträgliche Anforderung nicht erfüllt (§ 31),
  9. 9.
    Personen auf einer Anschlussbahn ohne Zustimmung befördert oder die Beförderungsbedingungen nicht vor ihrem In-Kraft-Treten mitteilt (§ 37 Absatz 1).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.
    wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern,
  2. 2.
    Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.