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§ 41 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 4 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 LDG M-V – Einbehaltung von Bezügen; Rechtswirkung; Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge; Aufhebung

(1) Gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Absatz 2) anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten werden, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Bei einem Ruhestandsbeamten kann gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde angeordnet werden, dass bis zu 30 Prozent seines Ruhegehaltes einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(2) Die Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. § 40 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.

(3) Die nach Absatz 1 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. 1.

    im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,

  2. 2.

    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder als Ruhestandsbeamter zur Folge hat,

  3. 3.

    das Disziplinarverfahren aufgrund des § 34 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder

  4. 4.

    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 34 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 beendet ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Absatz 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(4) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als nach Absatz 3 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach Absatz 1 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten angerechnet werden, wenn die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Soweit der Beamte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen hat, können die Kosten und eine ihm auferlegte Geldbuße von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.